Rechtsprechung
OVG Sachsen, 07.08.2000 - 2 B 202/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
VwGO § 124, § 124a, § 125; VwGOÄndG 6. Art 1 Nr. 20, Art 10 Abs. 1, Art 11, GG Art 2 Abs. 1, Art 20 Abs. 3, Art 101 Abs. 1 S. 2
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Recht auf den gesetzlichen Richter; Grundsatz eines fairen gerichtlichen Verfahrens ; Verhalten der Geschäftsstelle; Unzulässigkeit der Berufung; Verfassungswidrigkeit des Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 des sechsten Änderungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (6. VwGOÄndG) ; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 18.12.1996 - 2 K 1529/95
- OVG Sachsen, 07.08.2000 - 2 B 202/98
- BVerwG, 24.04.2001 - 2 B 75.00
- BVerwG, 20.06.2001 - 2 B 17.01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
Solange II
Auszug aus OVG Sachsen, 07.08.2000 - 2 B 202/98
Etwas anderes gilt für die Einrichtung eines Rechtszuges als solche, weil damit in einem weiteren Sinne auch die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts angesprochen wird (…vgl. Kunig, in: von Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 3. Aufl. 1996, Art. 101 RdNr. 28, Stichwort "Instanzen"; zur Vorlage an ein anderes Gericht BVerfGE 73, 339 [366 ff.]; 76, 93 [96]). - BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus OVG Sachsen, 07.08.2000 - 2 B 202/98
Der Gesetzgeber ist allerdings nach den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden, über Art. 2 Abs. 1 GG rügefähigen und völkerrechtskonform an Hand des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK auszulegenden Grundsätzen eines fairen gerichtlichen Verfahrens gehalten, die Regeln über den konkreten Zugang zu den Rechtsmittelgerichten für den Bürger möglichst klar erkennbar und bestimmt abzufassen (vgl. BVerfGE 54, 277 [292 f.], das diese Vorgabe allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitet). - BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
Spruchgruppen
Auszug aus OVG Sachsen, 07.08.2000 - 2 B 202/98
Ihrem Wortlaut wie ihrem Schutzzweck nach geht es ihr vielmehr darum sicherzustellen, dass der zur Entscheidung berufene Richter durch förmliche Gesetzesnormen oder diese ausfüllende generell-abstrakte Regelungen, wie Rechtsverordnungenoder Geschäftsverteilungspläne, im Voraus bestimmt und eine diesbezügliche einzelfallbezogene sachfremde Einflussnahme ausgeschaltet wird (vgl. BVerfGE 95, 322 [327 ff.]).
- BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1113/86
Mietrechtliche Vorlagepflicht und Anspruch auf den gesetzlichen Richter
Auszug aus OVG Sachsen, 07.08.2000 - 2 B 202/98
Etwas anderes gilt für die Einrichtung eines Rechtszuges als solche, weil damit in einem weiteren Sinne auch die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts angesprochen wird (…vgl. Kunig, in: von Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Band 3, 3. Aufl. 1996, Art. 101 RdNr. 28, Stichwort "Instanzen"; zur Vorlage an ein anderes Gericht BVerfGE 73, 339 [366 ff.]; 76, 93 [96]). - BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 47.78
Berücksichtigung eines Ablehnungsgesuchs bei einer Entscheidung ohne mündliche …
Auszug aus OVG Sachsen, 07.08.2000 - 2 B 202/98
Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot, sondern beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass damit - wie auch mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung - der Zeitpunkt maßgebend ist, bis zu dem das Gericht Äußerungen der Beteiligten berücksichtigen muss (vgl. BVerfGE 62, 347 [353]; BVerfG, Beschl. v. 4.8.1992, NJW 1993, 51; BVerwGE 58, 146 [148 f.]; BVerwG, Beschl. v. 13.10.1976, DÖV 1977, 370 [371]; BGH, Beschl. v. 12.5.1976, NJW 1976, 1454 f.;… verfehlt in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 6.VwGOÄndG - wegen § 116 Abs. 2 VwGO - hingegen BT-Drucks. 13/1433, S. 15, und 13/3993, S. 15, wonach das Gericht danach keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Entscheidung mehr habe). - BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 1118/82
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch nicht rechtzeitige …
Auszug aus OVG Sachsen, 07.08.2000 - 2 B 202/98
Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot, sondern beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass damit - wie auch mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung - der Zeitpunkt maßgebend ist, bis zu dem das Gericht Äußerungen der Beteiligten berücksichtigen muss (vgl. BVerfGE 62, 347 [353]; BVerfG, Beschl. v. 4.8.1992, NJW 1993, 51; BVerwGE 58, 146 [148 f.]; BVerwG, Beschl. v. 13.10.1976, DÖV 1977, 370 [371]; BGH, Beschl. v. 12.5.1976, NJW 1976, 1454 f.;… verfehlt in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 6.VwGOÄndG - wegen § 116 Abs. 2 VwGO - hingegen BT-Drucks. 13/1433, S. 15, und 13/3993, S. 15, wonach das Gericht danach keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Entscheidung mehr habe). - BVerfG, 04.08.1992 - 2 BvR 1129/92
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und Rechtswegerschöpfung im weiteren …
Auszug aus OVG Sachsen, 07.08.2000 - 2 B 202/98
Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot, sondern beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass damit - wie auch mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung - der Zeitpunkt maßgebend ist, bis zu dem das Gericht Äußerungen der Beteiligten berücksichtigen muss (vgl. BVerfGE 62, 347 [353]; BVerfG, Beschl. v. 4.8.1992, NJW 1993, 51; BVerwGE 58, 146 [148 f.]; BVerwG, Beschl. v. 13.10.1976, DÖV 1977, 370 [371]; BGH, Beschl. v. 12.5.1976, NJW 1976, 1454 f.;… verfehlt in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 6.VwGOÄndG - wegen § 116 Abs. 2 VwGO - hingegen BT-Drucks. 13/1433, S. 15, und 13/3993, S. 15, wonach das Gericht danach keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Entscheidung mehr habe). - BGH, 12.05.1976 - VIII ZR 277/75
Annahmerevision
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Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot, sondern beruht auf der sachgerechten Erwägung, dass damit - wie auch mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung - der Zeitpunkt maßgebend ist, bis zu dem das Gericht Äußerungen der Beteiligten berücksichtigen muss (vgl. BVerfGE 62, 347 [353]; BVerfG, Beschl. v. 4.8.1992, NJW 1993, 51; BVerwGE 58, 146 [148 f.]; BVerwG, Beschl. v. 13.10.1976, DÖV 1977, 370 [371]; BGH, Beschl. v. 12.5.1976, NJW 1976, 1454 f.;… verfehlt in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 6.VwGOÄndG - wegen § 116 Abs. 2 VwGO - hingegen BT-Drucks. 13/1433, S. 15, und 13/3993, S. 15, wonach das Gericht danach keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Entscheidung mehr habe).